Stadtverwaltung |
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| Aufgabe der Verwaltung war es, das Zusammenleben innerhalb der Stadt zu organisieren und zu kontrollieren. Der Rat war Regulativ zwischen den Interessen der Grafen und der Bürgerschaft. Sechsmannen-Ausschüsse als regierende Organe (erst 1831 wurde die Stadtverordnetenversammlung in Wernigerode gebildet) und Ratsgeschworene bestanden als Vertretung der Bürger aus Handwerkern und Kaufleuten. Aber auch eine Vielzahl von anderen Beamten standen im Dienste der Stadt. So finden wir neben höheren Beamten, wie den Zinsherren und dem Stadtschreiber, auch andere Berufsbilder, wie Bader, Wachmeister, Flurreiter, Hebammen, Schäfer für die städtischen Herden und Stadtknechte. |
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Die Verleihung des Stadtrechts am 17/27.4.1229 |
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Bürgerrecht & BürgereidIm Mittelalter und in der frühen Neuzeit war das Bürgerrecht ein Privileg, das lebenswichtig sein konnte, um innerhalb der Stadtbefestigung Arbeit und Lohn zu finden und dort zu leben. Die Bevölkerung der Stadt bestand aus Bürgern und Mitbewohnern. Letztere besaßen im Gegensatz zu den Bürgern kein Bürgerrecht.
Um Bürger zu werden, musste der Betreffende einen Antrag beim Rat stellen und nach wohlwollender Prüfung unter Leistung des Bürgereides das Bürgergeld zahlen. Die Höhe variierte je nach Herkunft (Bürgersöhne mussten weniger Bürgergeld zahlen), war aber teilweise so hoch, dass oft viele Jahre Ratenzahlungen getätigt wurden.
Mit dem Erwerb des Bürgerrechtes, zu dem zeitweise die Bezahlung des "ledernden Eimers" für die Brandbekämpfung gehörte, waren auch Pflichten verbunden. Neben der Zahlung vielfältiger Abgaben und Steuern, hatten die Bürger innerhalb ihrer Rotten
(straßenweise Unterteilung innerhalb der Stadt) und als Mitglieder in den Innungen den Wachschutz auf der Stadtmauer zu organisieren. Verstöße dagegen wurden hart geahndet. Durch Zahlung eines Ablösegeldes war jedoch eine Befreiung möglich. |
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| "Ich gelobe und schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden meinen leiblichen Eid in meiner Seele, dass ich sowohl Seiner Hochgräflichen Gnaden, meinem gnädigsten Grafen und Herren jederzeit untertänig treu und gewärtig sein, wie auch dem hiesigen Magistrat den schuldigen Gehorsam und Folge leisten, dass ich demselben und der Stadt, Rechte und Gerechtigkeit mit Fleiß in Acht nehmen, deren Bestes und Interesse befördern, Schaden und Nachteil aber, so viel an mir ist, abwenden will. Ich schwöre auch, dass ich bei Feuersgefahr oder sonst, wenn ich zu Rathause gefordert werde, jederzeit erscheinen, des Magistrats Gebothe und Verbothe gehorsamlich achten, und auch überhaupt so betragen will, wie es einem redlichen Bürger gebühret und anstehet. So wahr mir Gott helfe, durch sein heiliges Wort, Jesus Christus zur Seeligkeit. Amen" |
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BürgerlebenNeben den gräflichen Verordnungen mit Einzelbestimmungen waren Regelungen, die das Zusammenleben innerhalb der Stadt bestimmten, in Stadtordnungen (Olden Gelofte; Wernigeröder Willkür 1540) festgeschrieben. Darin wurden Festlegungen beispielsweise zum Bürgerrecht, dem innerstädtischen Handel, der Ordnung und Sauberkeit in der Stadt und den Pflichten der Bürger (Wachdienst, Feuerlöschwesen) getroffen. |
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